Invoya

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro: Angaben und E-Rechnung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer, die nach § 33 UStDV mit weniger Angaben auskommt und auch nach Einführung der E-Rechnungspflicht als sonstige Rechnung ausgestellt werden darf, außer bei Fernverkäufen, innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen nach § 13b UStG.

Veröffentlicht am · Zuletzt geprüft am · Redaktion Invoya

Tankquittung, Einkauf im Baumarkt, eine kleine Reparatur: Für Beträge bis 250 Euro gelten bei Rechnungen Vereinfachungen. Sie betreffen die Pflichtangaben und, seit 2025, auch die E-Rechnung. Diese Seite erklärt, wo die Grenze genau liegt, welche Angaben genügen und wann die Vereinfachung nicht gilt. Die vollständigen Pflichtangaben einer normalen Rechnung stehen im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

Die Grenze von 250 Euro

§ 33 UStDV gilt für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Gesamtbetrag heißt Entgelt plus Umsatzsteuer, also der Bruttobetrag; so formuliert es auch das Bundesfinanzministerium in seinen Fragen und Antworten zur E-Rechnung. Eine Rechnung über genau 250,00 Euro ist noch eine Kleinbetragsrechnung, eine über 250,01 Euro nicht mehr.

Werden in einer Rechnung mehrere Leistungen abgerechnet, zählt allein der Gesamtbetrag der Rechnung (Abschnitt 14.6 Abs. 4 UStAE). Liegt er über 250 Euro, ist eine E-Rechnung auszustellen, auch wenn der Anteil, für den die E-Rechnungspflicht gilt, für sich unter 250 Euro liegt.

Welche Angaben genügen

Statt der Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG verlangt § 33 UStDV nur vier Angaben. Der Vergleich:

Normale Rechnung und Kleinbetragsrechnung im Vergleich
AngabeNormale Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG)Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)
vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmersjaja
Name und Anschrift des Kundenjanein
Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmersjanein
Ausstellungsdatumjaja
fortlaufende Rechnungsnummerjanein (Abschnitt 14.5 Abs. 14 UStAE)
Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistungjaja
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungjanein
Entgelt und Steuerbetraggetrennt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltin einer Summe (Bruttobetrag)
Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiungja, dazu der Steuerbetragja

Unterliegen die Leistungen verschiedenen Steuersätzen, geben Sie je Steuersatz eine Summe an (Abschnitt 14.6 Abs. 1 UStAE). Ein Kassenbon kann eine Kleinbetragsrechnung sein, wenn er diese Angaben enthält, denn Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1 UStG).

Ihr Kunde kann aus einer Kleinbetragsrechnung die Vorsteuer abziehen, indem er den Bruttobetrag selbst in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 Abs. 1 UStDV).

Keine Pflicht zur E-Rechnung

Kleinbetragsrechnungen sind dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, nicht nur in den Übergangsjahren. § 33 Satz 4 UStDV erlaubt, sie abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung zu übermitteln. Abschnitt 14.6 Abs. 4 UStAE, eingefügt mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025, ordnet die Möglichkeiten so:

  • Papierrechnung: immer zulässig.
  • anderes elektronisches Format, zum Beispiel eine PDF-Datei: zulässig mit Zustimmung des Empfängers. Die Zustimmung braucht keine besondere Form; es genügt Einvernehmen über das Format.
  • E-Rechnung: unter den übrigen Voraussetzungen immer ohne Zustimmung des Empfängers möglich.

Wählen Sie die E-Rechnung, gelten die Regeln der Norm EN 16931. Sie verlangt unter anderem eine Rechnungsnummer (BT-1) sowie Name und Anschrift des Kunden (BT-44 und BG-8). Eine Kleinbetragsrechnung als E-Rechnung enthält daher mehr Angaben, als § 33 UStDV fordert.

Wie die Fristen für alle übrigen Rechnungen aussehen, steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Wann die Vereinfachung nicht gilt

Nach § 33 Satz 3 UStDV gelten die erleichterten Angaben nicht für Rechnungen über diese Leistungen:

  • Fernverkäufe nach § 3c UStG, also bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen an Privatpersonen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG,
  • Leistungen, für die der Kunde die Steuer schuldet (§ 13b UStG), etwa Bauleistungen an Bauunternehmer.

Für diese Rechnungen gelten unabhängig vom Betrag alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und die zusätzlichen Angaben nach § 14a UStG, zum Beispiel der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Weil § 33 Satz 4 UStDV nur Rechnungen nach Satz 1 erfasst, entfällt in diesen Fällen auch die Ausnahme von der E-Rechnungspflicht. Praktisch wichtig ist das bei § 13b zwischen inländischen Unternehmen: Auch eine Bauleistung über 180 Euro an einen Bauunternehmer braucht dann eine E-Rechnung, sobald für Sie die Pflicht gilt.

Mehr zu § 13b im Ratgeber E-Rechnung für Handwerker.

Rechnungen an Behörden

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten eigene Vorschriften neben dem Umsatzsteuerrecht. Die E-Rechnungsverordnung des Bundes nimmt Rechnungen nach Direktaufträgen bis 1.000 Euro von der Pflicht zur elektronischen Rechnung aus (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 ERechV). Für Länder und Kommunen gelten deren eigene Regeln. Fragen Sie im Zweifel beim Auftraggeber nach.

Kleine Beträge mit Invoya

Invoya erstellt jede Rechnung als vollständige E-Rechnung, auch über kleine Beträge: mit Rechnungsnummer, Anschrift des Kunden und allen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG, als XRechnung und als ZUGFeRD-PDF. An inländische Unternehmen dürfen Sie diese ohne deren Zustimmung schicken. Kassenbons für die Ladenkasse erzeugt Invoya nicht. Mehr auf der Seite E-Rechnungen erstellen mit Invoya; Tarife auf der Seite Preise.

Häufige Fragen

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 250 Euro nicht übersteigt (§ 33 UStDV). Sie braucht weniger Angaben, zum Beispiel keinen Kundennamen und keine Rechnungsnummer.

Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?

Nein. Sie darf immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers zum Beispiel als PDF. Eine E-Rechnung ist freiwillig möglich.

Gilt die Grenze von 250 Euro brutto oder netto?

Brutto. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer.

Wann gilt die Vereinfachung für Kleinbeträge nicht?

Bei Fernverkäufen (§ 3c UStG), innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) und Leistungen, für die der Kunde die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Dann gelten alle Pflichtangaben und unter Unternehmen im Inland auch die E-Rechnungspflicht.

Kann mein Kunde aus einer Kleinbetragsrechnung Vorsteuer ziehen?

Ja. Er teilt den Bruttobetrag mithilfe des angegebenen Steuersatzes selbst in Entgelt und Steuerbetrag auf (§ 35 UStDV).

Wie betrifft das Ihren Betrieb?

Der Pflicht-Check auf der Startseite zeigt in wenigen Klicks, ab wann Ihr Betrieb E-Rechnungen ausstellen muss. Mit dem Tarif Free starten Sie kostenlos.

Zum Pflicht-CheckTarife ansehenFunktionen ansehenKostenlos registrieren

Quellen

  1. § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Rechnungen über Kleinbeträge (bis 250 Euro)geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  2. § 35 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisengeltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.6: Rechnungen über Kleinbeträge, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF; Absatz 4 zur E-Rechnung eingefügt durch das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025Fassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024, ergänzt um Absatz 4 aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.5: Pflichtangaben in der Rechnung (Absätze 10 bis 14: fortlaufende Nummer, Lücken, Nummernkreise, Ausnahmen), Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF; die Absätze 12 und 14 hat das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 neu gefasstFassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024; Absätze 10 und 11 durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 nicht geändert · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  5. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG): Ausstellung von Rechnungengeltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  6. § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG): Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Absatz 5: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“)geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  7. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243): Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Es ändert und ergänzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320)Fassung: Schreiben vom 15.10.2025 · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  8. Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025Fassung: FAQ-Seite des BMF mit Stand März 2026 (Seitendatum 23.03.2026) · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  9. OpenPeppol: Geschäftsregeln der Norm EN 16931 in der Peppol-BIS-Dokumentation (zum Beispiel BR-02 Rechnungsnummer BT-1, BR-07 Name des Käufers BT-44, BR-10 Anschrift des Käufers BG-8)Peppol BIS Billing 3.0 · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
  10. Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung, ERechV), insbesondere §§ 3 bis 5geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026

Veröffentlicht am , zuletzt inhaltlich geprüft am . Die Daten bei den Quellen nennen deren Fassung und unsere Prüfung. Gesetze und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung.

Weiterlesen