Gutschrift im Gutschriftverfahren als E-Rechnung
Rechnet Ihr Kunde nach vorheriger Vereinbarung selbst über Ihre Leistung ab (Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG), gelten für diese Abrechnung dieselben Regeln zur E-Rechnung wie für eine normale Rechnung, sodass zwischen inländischen Unternehmen nach Ablauf der Übergangsfristen der Kunde als Aussteller eine E-Rechnung erstellen muss, gekennzeichnet zum Beispiel über die Rechnungsart 389.
Veröffentlicht am · Zuletzt geprüft am · Redaktion Invoya
„Gutschrift“ hat zwei Bedeutungen, und sie werden ständig verwechselt. Im Alltag meint man damit oft eine Stornierung oder Minderung; das ist eine Korrektur der eigenen Rechnung und im Ratgeber E-Rechnung korrigieren oder stornieren erklärt. Diese Seite behandelt die andere Bedeutung: das Gutschriftverfahren, bei dem der Kunde die Rechnung über Ihre Leistung schreibt. Typisch ist das, wenn der Auftraggeber die abzurechnenden Mengen besser kennt als der Leistende, etwa bei Provisionen, Lizenzen oder Anlieferungen.
Zwei Bedeutungen von „Gutschrift“
| Merkmal | Gutschrift im Gutschriftverfahren | Kaufmännische Gutschrift (Korrektur, Storno) |
|---|---|---|
| Wer stellt aus? | der Kunde (Leistungsempfänger) | der leistende Unternehmer selbst |
| Was ist es? | die Rechnung über die Leistung | Korrektur oder Rücknahme einer eigenen Rechnung |
| Voraussetzung | vorherige Vereinbarung | keine besondere |
| Angabe „Gutschrift“ | Pflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) | nein, besser „Korrekturrechnung“ |
| Rechnungsart in der E-Rechnung | 389 (Self-billed invoice) | meist 381 (Credit note) oder 384 (Corrected invoice) |
| Grundlage | § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, Abschnitt 14.3 UStAE | § 31 Abs. 5 UStDV, § 17 UStG |
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt klar, dass die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur einer Rechnung keine Gutschrift im Sinne des Gesetzes ist (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 5 UStAE). Schreiben Sie das Wort „Gutschrift“ deshalb nicht auf eine Korrektur Ihrer eigenen Rechnung.
Voraussetzungen des Gutschriftverfahrens
Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG kann ein Unternehmer, der eine Leistung für sein Unternehmen bezieht, oder eine juristische Person die Rechnung über die Leistung selbst ausstellen, sofern das vorher vereinbart wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt dazu (Abschnitt 14.3 UStAE):
- Die Vereinbarung muss vor der Abrechnung getroffen sein. Sie ist an keine Form gebunden, kann sich aus Verträgen oder Geschäftsunterlagen ergeben und auch mündlich geschlossen werden.
- Die Gutschrift muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten und innerhalb von sechs Monaten erteilt werden.
- Sie wirkt erst, wenn sie dem leistenden Unternehmer übermittelt wurde, er also von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
- Auch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, darf als Leistungsempfänger per Gutschrift abrechnen, zum Beispiel ein eingetragener Verein (siehe E-Rechnung für Vereine).
Inhaltlich muss die Gutschrift alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten, auch die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers. Die Liste steht im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.
Widerspruch durch den Lieferanten
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift, also der leistende Unternehmer, dem Dokument widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Das gilt auch dann, wenn die Gutschrift den Vereinbarungen entspricht und die Steuer richtig ausweist. Der Widerspruch ist grundsätzlich unbefristet möglich und wirkt erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (Abschnitt 14.3 Abs. 4 UStAE).
Für den Kunden, der die Gutschrift ausgestellt hat, entfällt mit dem Widerspruch der Vorsteuerabzug (Abschnitt 15.2a Abs. 11 UStAE). Vorsteuer aus einer Gutschrift gibt es außerdem nur, wenn der leistende Unternehmer Steuer gesondert ausweisen darf; sie scheidet also aus, wenn er Kleinunternehmer ist oder die Leistung steuerfrei ist (Abschnitt 15.2a Abs. 9 und 10 UStAE).
Wer die E-Rechnung ausstellt
Die Regeln zur verpflichtenden E-Rechnung gelten für eine Gutschrift entsprechend (Abschnitt 14.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE in der Fassung vom 15. Oktober 2025; Randnummer 17 des Schreibens). Ausstellen muss sie der Kunde, denn er erstellt das Dokument. Sind beide Unternehmen im Inland ansässig, ist die Gutschrift nach Ablauf der Übergangsfristen also als E-Rechnung zu erstellen, und Sie als Lieferant müssen sie empfangen können.
- Übergangsfristen: Bis Ende 2026 darf jede Rechnung noch als Papier oder, mit Zustimmung, als PDF übermittelt werden. Für 2027 stellt § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG auf den Vorjahresumsatz des Unternehmers ab, der die Rechnung ausstellt; beim Gutschriftverfahren ist das nach dem Wortlaut der Kunde. Die Fristen im Einzelnen erklärt der Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
- Kleinunternehmer als Lieferant: Eine Gutschrift über Umsätze eines Kleinunternehmers darf immer als sonstige Rechnung übermittelt werden; auch sie trägt die Angabe „Gutschrift“ (§ 34a Satz 1 Nr. 6 und Satz 4 UStDV). Steuer darf sie nicht ausweisen.
- Gutschrift und Rechnung in einem Dokument: Lässt sich beides technisch nicht in einer E-Rechnung zusammenfassen, sind getrennte E-Rechnungen auszustellen (Abschnitt 14.3 Abs. 2 Satz 7 UStAE).
Kennzeichnung in der E-Rechnung: Rechnungsart 389
In einer E-Rechnung zeigt das Feld BT-3 die Art des Dokuments, mit einem Code aus der Liste UNCL1001. Für das Gutschriftverfahren steht dort der Code 389, „Self-billed invoice“, also eine Rechnung, die der Rechnungsempfänger anstelle des Verkäufers erstellt. Das Bundesfinanzministerium lässt als Kennzeichnung einer Gutschrift bei E-Rechnungen ausdrücklich zum Beispiel die Auswahl des entsprechenden Rechnungstyps genügen (Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 1 UStAE in der Fassung vom 15. Oktober 2025).
Die nationale Geschäftsregel BR-DE-17 der XRechnung empfiehlt für BT-3 eine kleine Auswahl an Codes; 389 gehört dazu. Verkäufer und Käufer bleiben in der Datei dieselben wie bei einer normalen Rechnung, nur die Rechnungsart zeigt, wer abgerechnet hat. Stimmen Sie vor dem ersten Lauf mit Ihrem Kunden ab, in welcher Form er die Gutschriften schickt.
Wer eine solche Datei bekommt und nur Programmcode sieht, kann sie mit dem kostenlosen Werkzeug E-Rechnung anzeigen lesbar machen; es nennt die Rechnungsart 389 als „Selbst ausgestellte Rechnung (Gutschriftsverfahren)“.
Gutschriftverfahren und Invoya
Invoya kann das Gutschriftverfahren derzeit nicht abbilden. Es erstellt Rechnungen mit der Rechnungsart 380 und Korrekturrechnungen mit 381; eine Gutschrift mit der Rechnungsart 389 erzeugt es nicht. Auch der Rechnungseingang ist für Rechnungen Ihrer Lieferanten gedacht und erkennt Gutschriften im Gutschriftverfahren derzeit nicht als eigene Belegart. Gutschriften im kaufmännischen Sinn (381) erkennt der Eingang dagegen als solche. Was Invoya beim Empfang kann, steht auf der Seite E-Rechnungen empfangen mit Invoya.
Häufige Fragen
Ist eine Gutschrift eine Rechnung?
Im Gutschriftverfahren ja: Der Kunde stellt nach vorheriger Vereinbarung die Rechnung über Ihre Leistung aus (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Eine Stornierung oder Korrektur der eigenen Rechnung ist dagegen keine Gutschrift in diesem Sinne.
Muss eine Gutschrift eine E-Rechnung sein?
Ja, unter denselben Voraussetzungen wie eine Rechnung, also zwischen inländischen Unternehmen nach Ablauf der Übergangsfristen. Ausstellen muss sie der Kunde, der abrechnet.
Welche Rechnungsart hat eine Gutschrift in der XRechnung?
Für das Gutschriftverfahren den Code 389 (Self-billed invoice) im Feld BT-3. Eine Korrektur der eigenen Rechnung trägt dagegen meist 381 (Credit note).
Kann ich einer Gutschrift widersprechen?
Ja. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, auch wenn sie inhaltlich stimmt, und der Kunde verliert den Vorsteuerabzug ab dem Zeitraum des Widerspruchs.
Braucht das Gutschriftverfahren einen schriftlichen Vertrag?
Nein. Die Vereinbarung muss vor der Abrechnung bestehen, ist aber an keine Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden.
Wie betrifft das Ihren Betrieb?
Der Pflicht-Check auf der Startseite zeigt in wenigen Klicks, ab wann Ihr Betrieb E-Rechnungen ausstellen muss. Mit dem Tarif Free starten Sie kostenlos.
Zum Pflicht-CheckTarife ansehenFunktionen ansehenKostenlos registrieren
Quellen
- § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG): Ausstellung von Rechnungengeltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.3: Rechnung in Form der Gutschrift (Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF)Fassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024 · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.5: Pflichtangaben in der Rechnung (Absätze 10 bis 14: fortlaufende Nummer, Lücken, Nummernkreise, Ausnahmen), Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF; die Absätze 12 und 14 hat das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 neu gefasstFassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024; Absätze 10 und 11 durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 nicht geändert · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 15.2a: Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (unter anderem Absatz 1a: Nachweis ohne ordnungsmäßige Rechnung, Absatz 6: Prüfung durch den Empfänger, Absatz 7: berichtigte Rechnung und Rückwirkung, Absätze 9 bis 11: Gutschriften), Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF; die Absätze 1, 1a, 6 und 7 hat das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 um Regeln zur E-Rechnung ergänztFassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024, ergänzt um die Änderungen aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2025 · von der Redaktion geprüft am 09.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243): Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Es ändert und ergänzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320)Fassung: Schreiben vom 15.10.2025 · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- § 27 Absatz 38 Umsatzsteuergesetz (UStG): Übergangsregelung zur Rechnungsstellung 2025 bis 2027geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Rechnungen von Kleinunternehmerngeltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- UN/CEFACT-Codeliste UNCL1001, Rechnungsarten für Rechnungen (unter anderem 326 Teilrechnung, 380 Rechnung, 384 korrigierte Rechnung, 386 Vorauszahlungsrechnung, 389 Gutschrift im Gutschriftsverfahren, 875 bis 877 Teil-, Teilschluss- und Schlussrechnung für Bauprojekte), Teilmenge in der Peppol-BIS-DokumentationCodeliste D.16B · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
- Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT): Schematron-Regeln des Standards XRechnung mit den nationalen Geschäftsregeln BR-DE (zum Beispiel BR-DE-1 Zahlungsanweisungen, BR-DE-2 und BR-DE-5 bis BR-DE-7 Kontakt des Verkäufers, BR-DE-15 Käuferreferenz, BR-DE-17 empfohlene Rechnungsarten in BT-3)Release 2.6.0 vom 02.09.2026 · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026
Veröffentlicht am , zuletzt inhaltlich geprüft am . Die Daten bei den Quellen nennen deren Fassung und unsere Prüfung. Gesetze und Verwaltungsauffassung können sich ändern. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung.