E-Rechnung korrigieren oder stornieren
Eine fehlerhafte E-Rechnung korrigieren Sie mit einem neuen Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und, solange für Sie die E-Rechnungspflicht gilt, selbst eine E-Rechnung ist; die alte Datei bleibt unverändert.
Veröffentlicht am · Zuletzt geprüft am · Redaktion Invoya
Ein Tippfehler in der Anschrift, ein falscher Steuersatz, eine Position zu viel: Fehler passieren. Bei Papier hat man früher oft eine neue Rechnung geschrieben und die alte zurückverlangt. Bei der E-Rechnung gelten klare Regeln, und drei Begriffe werden ständig verwechselt. Diese Seite trennt sie. Ab wann die E-Rechnungspflicht für Sie gilt, steht im Ratgeber E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.
Drei Begriffe, die oft verwechselt werden
| Begriff | Wer stellt aus? | Wozu? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Rechnungsberichtigung | der Rechnungsaussteller | fehlende oder falsche Pflichtangaben einer Rechnung richtigstellen | § 31 Abs. 5 UStDV |
| Korrektur- oder Stornorechnung („kaufmännische Gutschrift“) | der Rechnungsaussteller | eine Rechnung ganz oder teilweise zurücknehmen, etwa bei einer Gutschrift für eine Retoure | Sprachgebrauch; keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes |
| Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes | der Leistungsempfänger, also Ihr Kunde | der Kunde rechnet über Ihre Leistung ab, statt dass Sie eine Rechnung schreiben | § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG |
Wichtig ist die letzte Zeile: Eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist kein Minusbetrag, sondern eine Abrechnung durch den Kunden. Sie ist nur zulässig, wenn das vorher vereinbart wurde, und muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Widerspricht der leistende Unternehmer der Gutschrift, verliert sie die Wirkung als Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG).
Die im Alltag ebenfalls „Gutschrift“ genannte Stornierung oder Korrektur einer Rechnung ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine Gutschrift in diesem Sinne. Um Verwechslungen zu vermeiden, nennen viele Programme sie Korrektur- oder Stornorechnung.
Wann eine Berichtigung nötig ist
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben enthält oder Angaben falsch sind (§ 31 Abs. 5 UStDV). Typische Fälle sind eine fehlende Anschrift, eine falsche Steuernummer oder ein falscher Steuersatz.
Sie müssen nicht die ganze Rechnung neu ausstellen. Es genügt ein Dokument, das die fehlenden oder falschen Angaben enthält und sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, etwa über deren Nummer und Datum. Für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für die Rechnung selbst.
Keine Berichtigung brauchen Sie, wenn sich nur der Betrag nachträglich ändert, weil der Kunde zum Beispiel Skonto abzieht, wegen eines Mangels einen Nachlass bekommt oder die Leistung ganz rückgängig gemacht wird. Das ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Ändert sich dagegen der Leistungsumfang, etwa durch ein neues Aufmaß, ist grundsätzlich eine Berichtigung nötig, zumindest der Leistungsbeschreibung.
Die Berichtigung muss selbst eine E-Rechnung sein
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2025 klargestellt: Die Berichtigung einer E-Rechnung muss ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen Form erfolgen, also als E-Rechnung mit dem entsprechenden Rechnungstyp. Eine Übermittlung der fehlenden oder falschen Angaben in einer anderen Form, etwa per E-Mail-Text oder PDF, genügt nicht.
- Während der Übergangsfristen bis Ende 2026 oder Ende 2027 darf eine Berichtigung noch ohne E-Rechnung erfolgen, wenn für den Umsatz keine E-Rechnungspflicht besteht.
- Einzelne Positionen dürfen auch in einer folgenden E-Rechnung berichtigt werden, wenn diese sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.
- Hätten Sie eine E-Rechnung ausstellen müssen und haben eine sonstige Rechnung geschickt, berichtigen Sie mit einer E-Rechnung, die durch eine eindeutige Bezugnahme zeigt, dass sie die ursprüngliche Rechnung berichtigt.
In der E-Rechnung kennzeichnet ein Code die Art des Dokuments. Die Codes stammen aus einer Liste der Vereinten Nationen (UNCL1001). Das Bundesfinanzministerium verlangt den „entsprechenden Rechnungstyp“, nennt in seinen Ausführungen aber keinen bestimmten Code. Häufig verwendet werden:
| Code | Bezeichnung | Typische Verwendung |
|---|---|---|
| 380 | Commercial invoice (Rechnung) | normale Rechnung |
| 381 | Credit note (Gutschrift im kaufmännischen Sinn) | Korrektur- oder Stornorechnung, Minderung |
| 384 | Corrected invoice (korrigierte Rechnung) | geänderte Fassung einer früher geschickten Rechnung |
| 389 | Self-billed invoice (Gutschriftsverfahren) | Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG |
Welche Dokumentart Ihr Kunde verarbeiten kann, stimmen Sie am besten mit ihm ab.
Was nicht geht
- Die verschickte XML-Datei ändern und noch einmal schicken. Buchungen und Belege dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO).
- Eine neue Rechnung mit derselben Rechnungsnummer ausstellen. Die Nummer ist einmalig.
- Die alte Rechnung im eigenen Archiv löschen. Auch eine fehlerhafte Rechnung bleibt aufbewahrungspflichtig.
- Die Berichtigung nur als Text in einer E-Mail oder als PDF schicken, wenn für die Rechnung die E-Rechnungspflicht gilt.
Wie lange und in welcher Form Sie aufbewahren, steht im Ratgeber E-Rechnungen aufbewahren.
Eine Rechnung ganz stornieren
- Stornorechnung ausstellen: eigene Nummer, Bezug auf die ursprüngliche Rechnung (Nummer und Datum), dieselben Positionen und Beträge. Am besten im selben Format wie die ursprüngliche Rechnung, damit die Buchhaltung Ihres Kunden sie automatisch zuordnen kann.
- Die Stornorechnung wie die ursprüngliche Rechnung an den Kunden schicken.
- Falls die Leistung trotzdem abgerechnet werden soll, eine neue, richtige Rechnung mit neuer Nummer ausstellen.
- Ursprüngliche Rechnung, Stornorechnung und neue Rechnung unverändert aufbewahren.
Ist nur eine Angabe falsch, ist eine Berichtigung oft der einfachere Weg als Storno und Neuausstellung. Klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Steuerberatung.
So läuft es in Invoya
In Invoya sind Entwürfe frei änderbar, solange sie keine Rechnungsnummer haben. Abgeschlossene Rechnungen lassen sich nicht mehr ändern. Sie korrigieren sie mit einer Korrekturrechnung: einer eigenen E-Rechnung vom Typ 381 (Credit Note) mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnung, als XML und PDF. Die ursprüngliche Rechnung bleibt unverändert erhalten. Kostenlos registrieren oder Tarife ansehen.
Häufige Fragen
Wie korrigiere ich eine falsche E-Rechnung?
Mit einem neuen Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und die richtigen Angaben enthält. Gilt für Sie die E-Rechnungspflicht, muss es selbst eine E-Rechnung sein.
Darf ich eine falsche E-Rechnung einfach neu verschicken?
Nicht als geänderte Fassung derselben Datei mit derselben Nummer. Die ursprüngliche Rechnung bleibt bestehen und wird berichtigt oder storniert.
Ist eine Stornorechnung eine Gutschrift?
Nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dort ist eine Gutschrift eine Abrechnung durch den Kunden, die vorher vereinbart sein muss.
Brauche ich bei Skonto eine Rechnungskorrektur?
Nein. Skonto, Nachlässe wegen Mängeln oder die Rückgängigmachung einer Leistung ändern nur die Bemessungsgrundlage und erfordern keine Berichtigung.
Muss die Berichtigung einer E-Rechnung auch eine E-Rechnung sein?
Ja, wenn für den Umsatz die E-Rechnungspflicht gilt. Während der Übergangsfristen geht es auch ohne E-Rechnung.
Wie betrifft das Ihren Betrieb?
Der Pflicht-Check auf der Startseite zeigt in wenigen Klicks, ab wann Ihr Betrieb E-Rechnungen ausstellen muss. Mit dem Tarif Free starten Sie kostenlos.
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Quellen
- § 31 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Angaben in der Rechnung (Absatz 5: Berichtigung von Rechnungen)geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG): Ausstellung von Rechnungengeltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.3: Rechnung in Form der Gutschrift (Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe des BMF)Fassung: Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2024 · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243): Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Es ändert und ergänzt das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320)Fassung: Schreiben vom 15.10.2025 · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025Fassung: FAQ-Seite des BMF mit Stand März 2026 (Seitendatum 23.03.2026) · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- § 146 Abgabenordnung (AO): Ordnungsvorschriften für die Buchführung (Absatz 4: Unveränderbarkeit)geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- UN/CEFACT-Codeliste UNCL1001, Rechnungsarten für Rechnungen (380 Rechnung, 384 korrigierte Rechnung, 389 Gutschrift im Gutschriftsverfahren), Teilmenge in der Peppol-BIS-DokumentationCodeliste D.16B · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
- UN/CEFACT-Codeliste UNCL1001, Dokumentarten für Credit Notes (381 Credit note), Teilmenge in der Peppol-BIS-DokumentationCodeliste D.16B · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026
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