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Kleinunternehmergrenze prüfen: 25.000 € und 100.000 €

Kleinunternehmer sind Sie nach § 19 UStG, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt. Tragen Sie Ihre Umsätze ein, und das Werkzeug zeigt das Ergebnis mit Gesetzesstelle und was es für die E-Rechnung bedeutet.

Haben Sie Ihre Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen?

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Schätzung genügt. Ohne Umsatzsteuer, nach Zahlungseingang.

Ihr Ergebnis

Tragen Sie den Umsatz des Vorjahres und den bisherigen oder erwarteten Umsatz dieses Jahres ein.

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    Ob Kleinunternehmer oder Regelbesteuerer: Invoya erstellt E-Rechnungen mit allen Pflichtangaben. Mit dem Tarif Free sind 5 Rechnungen im Monat kostenlos.

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    Die Regeln im Überblick

    Was das für die E-Rechnung bedeutet

    Wer Kleinunternehmer ist, muss keine E-Rechnung ausstellen: Die Rechnung darf immer als sonstige Rechnung erstellt werden (§ 34a UStDV). Empfangen müssen Sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 trotzdem. Wer die Grenze überschreitet, wechselt zur Regelbesteuerung, und dann gelten die allgemeinen Fristen. Mehr dazu im Ratgeber E-Rechnung für Kleinunternehmer und mit dem Werkzeug E-Rechnungspflicht prüfen.

    Was auf Ihrer Rechnung stehen muss

    Welche Angaben eine Rechnung als Kleinunternehmer braucht, prüfen Sie mit dem Werkzeug Rechnung auf Pflichtangaben prüfen.

    Häufige Fragen

    Welche Grenzen gelten für Kleinunternehmer 2026 und 2027?

    Seit dem 01.01.2025 gelten zwei Grenzen nebeneinander (§ 19 Abs. 1 UStG): Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der des laufenden Jahres darf 100.000 € nicht überschreiten. Genau 25.000 € und genau 100.000 € genügen noch. Die geltende Fassung des Gesetzes nennt keine andere Grenze für 2026 oder 2027.

    Was passiert, wenn ich im laufenden Jahr 100.000 € überschreite?

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 19.1) ist bereits der Umsatz regelbesteuert, mit dem die Grenze überschritten wird, und jeder weitere. Steuerfrei bleiben Umsätze, deren Entgelt Sie vor dem Überschreiten vereinnahmt haben; Entgelte, die erst danach eingehen, unterliegen der Regelbesteuerung, auch für früher ausgeführte Leistungen. Das steht nicht im Gesetzestext, sondern in der Verwaltungsvorschrift.

    Was gilt im Jahr der Gründung?

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählt im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit der tatsächliche Umsatz dieses Jahres ohne Hochrechnung, und die maßgebliche Grenze ist 25.000 €, nicht 100.000 €. Auch das ist Verwaltungsauffassung und steht nicht im Gesetzestext. Lassen Sie den Fall von Ihrer Steuerberatung bestätigen.

    Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

    Nein. Rechnungen über nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers als PDF (§ 34a UStDV). Empfangen müssen Sie E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 aber auch als Kleinunternehmer.

    Quellen