Rechnung auf Pflichtangaben prüfen: Checkliste § 14 UStG
Haken Sie ab, was Ihre Rechnung enthält, und das Werkzeug listet fehlende Pflichtangaben mit Gesetzesstelle auf. Es nutzt § 14 Abs. 4 UStG und kennt die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Kleinunternehmer und die Angabe bei Reverse Charge.
Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG
Haken Sie ab, was Ihre Rechnung schon enthält.
Ergebnis: 0 von 8 Angaben abgehakt
Auf Ihrer Rechnung fehlt noch:
- Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG)
- Ihre Steuernummer oder Ihre USt-IdNr. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG)
- Ausstellungsdatum (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG)
- Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG)
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG)
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)
- Entgelt nach Steuersätzen und Befreiungen aufgeschlüsselt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG)
- Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG)
Sonderfälle, die nicht für jede Rechnung gelten
- Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht Ihres Kunden: bei Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude für Privatpersonen. Dafür gibt es oben einen eigenen Umschalter, der die Angabe in die Liste aufnimmt. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG)
- Die Angabe „Gutschrift“: nur, wenn nicht Sie, sondern Ihr Kunde die Rechnung ausstellt (Gutschriftverfahren). Für Kleinunternehmer steht sie in § 34a Satz 1 Nr. 6 UStDV. (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG; § 34a Satz 1 Nr. 6 UStDV)
- Schlussrechnung nach Anzahlungen: Die vor der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge sind abzusetzen, wenn dafür Rechnungen ausgestellt wurden. (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)
Allgemeine Orientierung, keine Steuerberatung.
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Warum es drei Listen gibt
- Normale Rechnung: die Angaben nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG, Nummer 1 bis 8. Nummer 9 und 10 gelten nur in Sonderfällen: Nummer 9 nehmen Sie über den Umschalter zu Arbeiten an Grundstück oder Gebäude in die Liste auf, beide stehen auch unter der Liste.
- Kleinbetragsrechnung: Bei einem Gesamtbetrag bis 250 € genügen vier Angaben (§ 33 UStDV). Das gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, Fernverkäufe und Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (§ 33 Satz 3 UStDV).
- Kleinunternehmer: Rechnungen über nach § 19 UStG steuerfreie Umsätze brauchen die Angaben aus § 34a UStDV, darunter den Hinweis auf die Steuerbefreiung statt eines Steuerausweises.
- Reverse Charge: Die Rechnung nennt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und die Steuer wird nicht gesondert ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG).
Pflichtangaben in der E-Rechnung
Bei einer E-Rechnung gehören die Angaben in die dafür vorgesehenen Felder der XML-Daten. Welche Angabe in welches Feld kommt (BT-Nummern der Norm EN 16931) und was die XRechnung zusätzlich verlangt, steht im Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung. Zur Kleinbetragsrechnung gibt es einen eigenen Ratgeber: Kleinbetragsrechnung. Ob Sie Kleinunternehmer sind, prüft das Werkzeug Kleinunternehmergrenze prüfen.
Häufige Fragen
Welche Pflichtangaben braucht eine Rechnung?
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt nach Steuersätzen sowie Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Dazu kommen zwei Angaben für Sonderfälle: der Aufbewahrungshinweis bei Arbeiten an einem Grundstück für Privatkunden (Nr. 9) und „Gutschrift“ beim Gutschriftverfahren (Nr. 10).
Was genügt bei einer Rechnung bis 250 €?
Nach § 33 UStDV genügen der vollständige Name und die Anschrift des Leistenden, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuer in einer Summe mit dem Steuersatz. Das gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, Fernverkäufe und Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (§ 33 Satz 3 UStDV).
Was steht auf der Rechnung eines Kleinunternehmers?
Nach § 34a UStDV Name und Anschrift beider Seiten, die Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-IdNr., das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie das Gesamtentgelt mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Einen Steuerbetrag weisen Sie nicht aus.
Was ändert sich bei Reverse Charge?
Sie weisen die Steuer nicht gesondert aus und geben stattdessen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ an (§ 14a Abs. 5 UStG). Das betrifft Leistungen nach § 13b Abs. 2 UStG, für die Ihr Kunde die Steuer schuldet, etwa Bauleistungen an andere Bauunternehmer. Kleinunternehmer erbringen steuerfreie Umsätze; die Angabe gehört nicht auf ihre Rechnung.
Quellen
- § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG): Ausstellung von Rechnungen (geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026)
- § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Rechnungen über Kleinbeträge (bis 250 Euro) (geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026)
- § 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV): Rechnungen von Kleinunternehmern (geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026)
- § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG): Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Absatz 5: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“) (geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 08.10.2026)
- § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG): Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5: Bauleistungen) (geltende Fassung · von der Redaktion geprüft am 07.10.2026)